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Kostenloses Dokument: Vor- und Nachteile der Rentenabsicherung per Kammerversicherung für Freiberufler und Selbständige

Freelancer-Documents

In letzter Zeit wurden viele Freiberufler von ihrer Kammer informiert, dass eine Erweiterung des Finanzierungssystems um Elemente des offenen Deckungsplanverfahrens anstehe. Zu befürchten ist somit, dass nun auch die Finanzierung der Versorgungswerke von Freiberuflern dem Umlageverfahren unterworfen wird, wie man dies sonst nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung kennt.

Der Aufsatz von Oliver Timmermann bringt Klarheit in die hochkomplexe und ständigen Änderungen unterworfene Materie der Altersversorgungssysteme. Darüber hinaus werden die angekündigten Veränderungen beurteilt.  (PDF, 8 Seiten, 148 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Vor- und Nachteile der Rentenabsicherung per Kammerversicherung für Freiberufler und Selbständige' (Teil 1):

Müssen Freelancer in verkammerten Berufen das Umlageverfahren fürchten?

von Oliver Timmermann, Ass. jur.

I. Einleitung
Ein Gespenst geht um unter den Angehörigen der Kammerberufe[1] (vulgo Freiberuflern).
Noch zum Ende des alten Jahres erhielten viele die Mitteilung, dass „eine Erweiterung des Finanzierungssystems um Elemente des offenen Deckungsplanverfahrens (sog. ODPV)“[2] ansteht.
Aufgrund dieser „bedrohlichen“ Ankündigung wurde mancherorts[3] die Befürchtung laut, dass nun auch die Finanzierung der Versorgungswerke von Freiberuflern dem Umlageverfahren unterworfen wird[4], wie man dies sonst nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung[5] kennt.

Mit dem vorliegenden Aufsatz soll zum einen begriffliche Klarheit in die hochkomplexe und ständigen Änderungen unterworfene Materie der Altersversorgungssysteme gebracht (vgl. unter II.), darüber hinaus zum anderen aber auch eine Beurteilung der angekündigten Veränderungen (vgl. unter III.) sowie als Schluss ein kurzer Ausblick gegeben werden (vgl. IV.).

Die Besprechung des Dauerthemas unter Freelancern, wann, unter welchen Voraussetzungen ggfs. eine Befreiung von einer Rentenversicherungspflicht bzw. ein Wechsel ins Versorgungswerk gelingen kann und welche neuen Stolpersteine sich dazu das BSG ersann, muss aus Platzgründen hier vorerst ausgeklammert bleiben.[6]

II. Finanzierung der Versorgungswerke
Bei den in der „Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV)“ zusammengeschlossenen Versorgungswerken der verkammerten freien Berufe handelt es sich um öffentlich-rechtliche Versorgungsträger. Ihr Leistungsversprechen umfasst die Erbringung einer Rente bei Überschreitung einer bestimmten Altersgrenze oder vorzeitigem Eintritt einer Berufsunfähigkeit[7] sowie Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Hinterbliebenen (Ehe-/Lebenspartner oder Kinder) durch Zahlung einer lebenslangen Rente bei vorzeitigem Tod des Mitgliedes.
Die Versorgungswerke beruhen auf dem Versicherungsprinzip und finanzieren ihre Leistungen ohne Zuschüsse des Staates ausschließlich auf Basis der Beiträge ihrer Mitglieder grundsätzlich nach kapitalbildenden Finanzierungsverfahren. Zur Finanzierung greifen die Versorgungswerke auf anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik zurück.
Die Finanzierung der Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke erfolgt bereits heute mehrheitlich entweder im Wege des:
• Anwartschaftsdeckungsverfahrens oder
• offenen Deckungsplanverfahrens.

Um eine Vorstellung davon zu erhalten, was sich hinter diesen Fachbegriffen verbirgt, muss strukturell auf die verschiedenen Finanzierungssysteme kurz eingegangen werden. Nur so wird der angekündigte Schritt zum Wechsel auf das ODPV voll auf verständlich.

1.) Umlageverfahren
Das Umlagefinanzierungsverfahren findet seine gesetzliche Grundlage in § 153 SGB VI.[8]
Kennzeichnend für das Umlageverfahren ist, dass die „Ausgaben“ des für die Finanzierung maßgebenden Zeitabschnitts „Kalenderjahr“ grundsätzlich durch die „Einnahmen desselben Zeitabschnitts“ (und nicht durch Entnahmen aus einem vorher angesammelten Kapital) gedeckt werden. D.h., die vereinnahmten Beiträge werden in derselben Leistungsperiode zur Zahlung der Renten verwendet. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem „Prinzip einer Einkommensverteilung zwischen den Generationen“.[9]

Die Finanzierung der Rentenversicherung war in ihrer Geschichte nicht von vornherein auf das Umlageverfahren festgelegt. Vielmehr sahen die mit der Sozialgesetzgebung Bismarcks verbundenen Regelungen zur früheren Invalidenversicherung die Bildung eines Deckungsvermögens vor, aus dem zur Finanzierung der Renten auch Zinsgewinne erwirtschaftet werden sollten. Vorgänger dieses Verfahrens in der langjährigen Rentenversicherungsgeschichte Deutschlands[10] war damit bereits das Kapitaldeckungsverfahren (oder Anwartschaftsdeckungsverfahren).[11]
Die Kapitalreserven der Rentenversicherungen, deren Höhe in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch Wirtschaftskrisen und die beiden Weltkriege stark variierte, waren mit der Währungsreform 1948 erneut fast vollständig entwertet. De facto mussten die Rentenzahlungen in der jungen Bundesrepublik überwiegend durch die Beiträge der Versicherten, also im Umlageverfahren finanziert werden. 1957 wurde nach langer Diskussion die bruttolohnbezogene dynamische Rente eingeführt.[12] Mit dieser großen Rentenreform konnten auch die Rentner endlich am „Wirtschaftswunder“ beteiligt werden. Zur Finanzierung wurde der Beitragssatz zunächst so festgesetzt, dass die Renten zwar weiterhin durch die laufenden Beiträge gedeckt waren, jedoch sollte nach Ablauf von zehn Jahren darüber hinaus eine Kapitalrücklage von einer Jahresausgabe vorliegen.

Auch dieses Verfahren wurde dann 1969

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Vor- und Nachteile der Rentenabsicherung per Kammerversicherung für Freiberufler und Selbständige':  Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5

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