Fristlose Kündigung wegen Freiberuflerstatus auf Xing unzulässig
Darf ein freigestellter Mitarbeiter seinen Status auf einer Business-Plattform (z.B. Xing) als "Freiberufler" setzen, obwohl er rein rechtlich noch bei seinem Arbeitgeber angestellt ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich zuletzt das Landesarbeitsgericht Köln. Diese Entscheidung könnte auch auf die Rechtsprechung in der Schweiz Auswirkungen haben.
Ein freigestellter Mitarbeiter wurde von seinem Noch-Arbeitgeber fristlos gekündigt, weil er seinen Status im Businessnetzwerkportal Xing auf "Freiberufler" gesetzt hatte. Wegen des noch mehrere Monate laufenden Arbeitsvertrags sah der Arbeitgeber dies als eine Konkurrenztätigkeit an. Ausserdem sei der Freiberuflereintrag ein Indiz dafür, dass sich der Mitarbeiter aktiv für eine freiberufliche Konkurrenztätigkeit bewirbt und Mandanten abwerben will.
Gesetzlich ist geregelt, dass freigestellte Mitarbeiter bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen dürfen. Wird aber in einem Jobportal kurz vor Beschäftigungsende der Status "Freiberufler" eingestellt, ist dies laut Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 12 Sa 745/16 vom 7.2.0217) aber noch nicht als Konkurrenztätigkeit zu werten.
Der Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen und war bis Vertragsende einige Monate von der Arbeit freigestellt worden. Als ein Mitarbeiter der Kanzlei zufällig mitbekam, dass der Noch-Mitarbeiter in seinem Profil auf dem Businessportal Xing seinen Businessstatus auf Freiberufler geändert hatte, wurde ihm wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt.
Der Mitarbeiter reichte gegen die Kündigung Klage ein und hatte Erfolg. Sowohl die Vorinstanz, wie auch das Landesarbeitsgericht Köln sahen die fristlose Kündigung als unwirksam an. Eine Änderung des beruflichen Status auf Freiberufler bei einem Businessportal sei noch kein ausreichendes Indiz für eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit, sondern in diesem Fall nur eine zulässige Vorbereitung auf eine Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende, zumal die Steuerberaterkanzlei auf Xing weiterhin als Arbeitgeber genannt wurde.
Zwar sind Mitarbeiter zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet und dürfen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Konkurrenz zum Nachteil des Arbeitsgebers ausüben. Man darf also nicht mit eigenem Namen auf dem Wettbewerbsmarkt auftreten oder gar für die Konkurrenz arbeiten. Solange dem Arbeitsgeber keine Nachteile entstehen, darf aber bereits während des Arbeitsverhältnisses die nächste Anstellung oder Selbständigkeit vorzubereitet werden. Entscheidend war für das Gericht, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt wurde und keine Angaben wie "ich suche Arbeit/ freiberufliche Mandate" vorhanden waren. Hätte der Mitarbeiter noch während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses aktiv Projekte akquiriert, hätte das Gericht vermutlich anders geurteilt.
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Dieser Artikel wurde in den Freelancer-Schweiz-News 03/2017 veröffentlicht.