► Freelancer-Suche
Freelancer-Schweiz
  • Freiberufler 13
  • Freiberufler 22
  • Freiberufler 6
  • Freiberufler 21
  • Freiberufler 25
  • Freiberufler 12
  • Freiberufler 24
  • Freiberufler 2
  • Freiberufler 17
  • Freiberufler 20
  • Freiberufler 19
  • Freiberufler 23
  • Freiberufler 26
  • Freiberufler 18
  • Freiberufler 16
  • Freiberufler 3
  • Freiberufler 7
  • Freiberufler 15

Kostenloses Dokument: Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen

Freelancer-Documents

Dieses detaillierte Handbuch der IHK-Stuttgart unterstützt Unternehmen bei der konkreten Erfassung der Outsourcing-Thematik und zeigt sinnvolle Vorgehensweisen. Ausserdem wird Hilfestellung bei der praktischen Handhabung des Outsourcing-Prozesses gegeben. Der Outsourcing-Prozess wird hierzu in überschaubare Phasen aufgeteilt und deren zu berücksichtigenden Aspekte dargestellt (einschliesslich klarer Handlungsempfehlungen). Umfangreiche Checklisten erlauben die sorgfältige praktische Analyse Ihrer spezifischen Outsourcing-Situation. (PDF, 158 Seiten, 2510 kB)

Kostenlose Zusendung per E-Mail:  captcha-1  ► Alle Dokumente anzeigen 

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen' (Teil 74):

Leistungsbeschreibungen darstellen.
• Leistungsänderungen
Der Vertrag muss, v.a. bei längerfristig angelegten
Projekten, auch einen gewissen
Anpassungsspielraum zulassen. Diese
Problematik gehört zu den schwierigsten
Aufgaben beim Ausarbeiten eines Outsourcing-
Vertrags. Änderungen können z.B.
aufgrund sich wandelnder Kapazitätsanforderungen
oder zusätzlich geforderter Funktionalitäten
entstehen. Ihre Auswirkungen
auf die Leistungserbringung können allerdings
erheblich sein. Die Vertragspartner
sollten daher festlegen, in welcher Form
Änderungswünsche vorgebracht werden,
wie über sie entschieden wird und in welcher
Form die Auswirkungen dieser Änderungen
dokumentiert werden.
• Leistungskontrolle
Einen wichtigen Vertragspunkt stellt auch
die Leistungskontrolle dar. Bei einem Outsourcing-
Vorhaben kann zwischen mehreren
Kontrollorganen bzw. -mechanismen
unterschieden werden. Zum einen stellen
die Mitarbeiter des auslagernden Unternehmens,
die Leistungen des Outsourcing-
Partners in Anspruch nehmen bzw. mit ihnen
in Berührung kommen, ein gewisses
Korrektiv dar. Zum anderen kann über die
Mitarbeit der jeweils verantwortlichen Personen
des outsourcenden Unternehmens
eine gewisse Kontrollfunktion ausgeübt
werden. Eine aufgrund der exakten Messbarkeit
leicht nachvollziehbare Kontrollmöglichkeit
stellen entsprechende technische
Regelungen dar, wie bspw. die Betriebszeiten
eines IT-Systems. Um allerdings Meinungsverschiedenheiten
vorzubeugen,
kommt der Definition dieser Regelungen
entscheidende Bedeutung zu. Auch
scheinbar selbstverständliche Begriffe sollten
deshalb im Vertrag klar definiert werden.
Bestimmte Outsourcing-Vorhaben, z.B. die
Auslagerung der IT, machen auch eine Abnahme
verwendeter Systeme oder Geräte
notwendig. § 640 BGB definiert eine Abnahme
als die vertragsmäßige Herstellung
des vereinbarten Werks, worunter i.a. eine
Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit
zu verstehen ist. Testszenarien für
die Abnahme sind im Vertrag zu spezifizieren.
Sind diese bei Vertragsschluss noch
nicht verfügbar, sollte im Vertrag geregelt
werden, wie bei einer späteren Festlegung
der Abnahmekriterien vorzugehen ist. Die
Erklärung der Abnahme setzt die Frist der
Mangelhaftung in Gang. Bei einem Dauerschuldverhältnis
wie dem Outsourcing
kommt der Abnahme hingegen hauptsächlich
die Funktion zu, festzustellen, ob der
Dienstleister bestimmte, vertragsgemäß
geschuldete Leistungen rechtzeitig im vereinbarten
Umfang erbracht hat.
• Leistungsstörungen
Der Bereich der Leistungsstörungen stellt
eine derart komplexe Materie dar, dass die
Einschaltung eines Rechtsanwalts zumindest
in die Erstellung dieses Vertragsteils
als dringend angeraten erscheint. Grundsätzlich
findet sich das Recht der Leistungsstörungen
im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieses unterscheidet allgemeine
Leistungsstörungen (Verzug, Nichterfüllung
und Unmöglichkeit), die auf alle Vertragstypen
Anwendung finden, sowie spezielle
105
Leitfaden zum Outsourcing von unternehmensnahen Dienstleistungen
Leistungsstörungen, die nur auf einzelne
Vertragstypen zutreffen. Diese zu unterscheiden
und in einem Vertrag adäquat zu
berücksichtigen bedarf jedoch unbedingt
der Einschaltung eines mit dieser Materie
vertrauten Rechtsanwalts.
• Pflichten des Auftraggebers
Hauptpflicht des Auftraggebers ist die Zahlung
der vereinbarten Vergütung. Im Outsourcing-
Vertrag sollten die entsprechenden
Modalitäten wie bspw. Zahlungsart
oder -zeitraum genau festgelegt werden.
Dabei sollte man auch Preisbemessungskritierien
für Sonderleistungen und
Regelungen bzgl. der Mehrwertsteuer o.ä.
nicht außer Acht lassen. Bei langfristigen
Verträgen sollte dazu noch die Preissteigerung
mit einberechnet werden, automatische
Preisanpassungsklauseln unterliegen
jedoch der Genehmigungspflicht durch die
jeweilige Landeszentralbank.
Zu wenig Aufmerksamkeit erfahren i.d.R.
die Mitwirkungspflichten des outsourcenden
Unternehmens. Wenn es die vereinbarten
Termine nicht einhält oder schlecht erfüllt,
kann das zu erheblichen Störungen im Projekt

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36, Teil 37, Teil 38, Teil 39, Teil 40, Teil 41, Teil 42, Teil 43, Teil 44, Teil 45, Teil 46, Teil 47, Teil 48, Teil 49, Teil 50, Teil 51, Teil 52, Teil 53, Teil 54, Teil 55, Teil 56, Teil 57, Teil 58, Teil 59, Teil 60, Teil 61, Teil 62, Teil 63, Teil 64, Teil 65, Teil 66, Teil 67, Teil 68, Teil 69, Teil 70, Teil 71, Teil 72, Teil 73, Teil 74, Teil 75, Teil 76, Teil 77, Teil 78, Teil 79, Teil 80, Teil 81, Teil 82, Teil 83, Teil 84, Teil 85, Teil 86, Teil 87, Teil 88, Teil 89, Teil 90, Teil 91, Teil 92, Teil 93, Teil 94, Teil 95, Teil 96, Teil 97, Teil 98, Teil 99, Teil 100, Teil 101, Teil 102, Teil 103, Teil 104

Für eine optimale Nutzererfahrung verwenden wir Cookies. Wenn Sie weiterlesen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.