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Kostenloses Dokument: Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen

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Dieses detaillierte Handbuch der IHK-Stuttgart unterstützt Unternehmen bei der konkreten Erfassung der Outsourcing-Thematik und zeigt sinnvolle Vorgehensweisen. Ausserdem wird Hilfestellung bei der praktischen Handhabung des Outsourcing-Prozesses gegeben. Der Outsourcing-Prozess wird hierzu in überschaubare Phasen aufgeteilt und deren zu berücksichtigenden Aspekte dargestellt (einschliesslich klarer Handlungsempfehlungen). Umfangreiche Checklisten erlauben die sorgfältige praktische Analyse Ihrer spezifischen Outsourcing-Situation. (PDF, 158 Seiten, 2510 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen' (Teil 59):

Abgrenzungen. Es
handelt sich bei ihm zunächst lediglich um
einen Brief, d.h. eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung. Die Zwecke, die
mit ihm verfolgt werden können, sind jedoch
äußerst verschieden.
Der Letter of Intent enthält gewöhnlich noch
kein Angebot zum Abschluss des eigentlichen
Vertrages. Es kommt deutlich zum Vorschein,
dass vor Vertragsabschluss noch eine Reihe
von Problemen zu beseitigen sind. Deshalb
enthält der Letter of Intent meist noch kein
Angebot zum Abschluss eines Vorvertrags; er
stellt damit meistens auch noch keine Option
auf ein Angebot dar. Es handelt sich beim
Letter of Intent vielmehr um den Abschluss
eines sog. Vorfeldvertrags, der nur für den
Fall des Zustandekommens oder des Scheiterns
des Hauptvertrages abgeschlossen
wird und insoweit unselbstständig ist [vgl.
Schmid (1996)].
Kommt es nicht zum Abschluss eines Hauptvertrages,
hat der Empfänger Anspruch auf die
Erstattung bestimmter Kosten. I.d.R. werden
allerdings nicht alle entstandenen Kosten
erstattet. Nicht ersetzt bekommt der Empfänger
eines Letter of Intent sämtliche Aufwendungen,
die im Rahmen eines "eigenen Geschäfts"
angefallen sind. Dazu gehören bspw.
alle Vorbereitungsmaßnahmen wie die Einstellung
von Arbeitskräften, die Beschaffung bestimmter
Arbeitsgeräte etc. Führt der Empfänger
dagegen ein "fremdes Geschäft", bestehen
Ansprüche gegenüber dem Absender.
Fremde Geschäfte können etwa die Durchführung
von Rentabilitätsberechnungen oder die
Erstellung von Gutachten sein, denn diese
Geschäfte werden im Regelfall vom potenziellen
Auftraggeber selbst durchgeführt.
Neben diesen Kostenerstattungsansprüchen
bestehen evtl. noch weitergehende Ansprüche,
die auf den sog. Vertrauensschaden gerichtet
sind. Zwar tangiert das Versenden eines Letter
of Intent nicht die Freiheit des Absenders, einen
Hauptvertrag (mit einem beliebigen Partner)
abzuschließen - diese Abschlussfreiheit
entfällt selbst dann nicht, wenn der Verhandlungspartner
bereits erhebliche Aufwendungen
getätigt hat - doch hat der Absender dem Emp-
85
Leitfaden zum Outsourcing von unternehmensnahen Dienstleistungen
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fänger alle im Fall des Nichtzustandekommens
entstehenden Vermögensnachteile auszugleichen,
die diesem in Erwartung eines bevorstehenden
Vertragsabschlusses entstanden sind.
Dies kommt allerdings nur dann in Betracht,
wenn der Empfänger auf den Vertragsabschluss
vertrauen durfte und vertraut hat. Beispiele
hierfür sind die Gebühren für Genehmigungen
oder die Kosten einer Kreditaufnahme
[vgl. Schmid (1996)].
Grundlos hätte der Absender eines Letter of
Intent das Vertrauen des Empfängers missbraucht,
wenn er diesen nur deshalb abgeschickt
hätte, um seine Verhandlungsposition
gegenüber Dritten zu verbessern. Ebenso
pflichtwidrig ist es, den Empfänger in einer
falschen Sicherheit bzgl. des Vertragsabschlusses
zu wiegen, obwohl der Absender in
Wirklichkeit längst nicht mehr am Vertragsabschluss
interessiert ist. Auch ein plötzliches
Verändern zuvor festgelegter Bedingungen
zählt zum Bereich der vorvertraglichen Pflichtverletzungen.
Ein Letter of Intent grenzt damit
den Spielraum des Absenders ein [vgl. Schmid
(1996)].
Aber der Empfänger eines Letter of Intent geht
mit der Annahme desselben ebenfalls gewisse
vorvertragliche Pflichten ein. Auch er muss
alles seinerseits Erforderliche tun, um den
Vertragsabschluss nicht zu gefährden, ihn
vielmehr sogar in angemessener Weise herbeiführen.
Verletzt er diese Verpflichtung,
muss er wiederum dem Absender den Schaden
ersetzen, der durch die Pflichtverletzung
entstanden ist [vgl. Meins (1993); Schmid
(1996)].
Bei Abschluss eines Letter of Intent gehen also
beide Vertragsparteien bereits rechtliche Verpflichtungen
ein. Wenn eine der beiden Parteien
durch pflichtwidriges Verhalten dem Verhandlungspartner
Schaden zufügt, muss sie
diesen Schaden auch ersetzen. Gerade deshalb
ist der Letter of Intent ein geeignetes Instrument,
den Projektablauf zu beschleunigen,
denn die dadurch bestehende Verpflichtung zu
Schadensersatz ermöglicht beiden Partnern,
schon vor dem

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36, Teil 37, Teil 38, Teil 39, Teil 40, Teil 41, Teil 42, Teil 43, Teil 44, Teil 45, Teil 46, Teil 47, Teil 48, Teil 49, Teil 50, Teil 51, Teil 52, Teil 53, Teil 54, Teil 55, Teil 56, Teil 57, Teil 58, Teil 59, Teil 60, Teil 61, Teil 62, Teil 63, Teil 64, Teil 65, Teil 66, Teil 67, Teil 68, Teil 69, Teil 70, Teil 71, Teil 72, Teil 73, Teil 74, Teil 75, Teil 76, Teil 77, Teil 78, Teil 79, Teil 80, Teil 81, Teil 82, Teil 83, Teil 84, Teil 85, Teil 86, Teil 87, Teil 88, Teil 89, Teil 90, Teil 91, Teil 92, Teil 93, Teil 94, Teil 95, Teil 96, Teil 97, Teil 98, Teil 99, Teil 100, Teil 101, Teil 102, Teil 103, Teil 104

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