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Kostenloses Dokument: Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen

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Dieses detaillierte Handbuch der IHK-Stuttgart unterstützt Unternehmen bei der konkreten Erfassung der Outsourcing-Thematik und zeigt sinnvolle Vorgehensweisen. Ausserdem wird Hilfestellung bei der praktischen Handhabung des Outsourcing-Prozesses gegeben. Der Outsourcing-Prozess wird hierzu in überschaubare Phasen aufgeteilt und deren zu berücksichtigenden Aspekte dargestellt (einschliesslich klarer Handlungsempfehlungen). Umfangreiche Checklisten erlauben die sorgfältige praktische Analyse Ihrer spezifischen Outsourcing-Situation. (PDF, 158 Seiten, 2510 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen' (Teil 69):

verschiedenen Gerichte
gefunden. Ausgehend von IT-Verträgen
gibt es jedoch seit ca. 1984 eine umfangreiche
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Sie
ermöglicht es, einige grundsätzliche Bezüge
zum Outsourcing herzustellen [vgl. Schüller
(1992)]. Für die auftretenden Rechtsfragen
macht es keinen Unterschied, ob ein Outsourcing
nur in abgegrenzten Teilgebieten oder
über ganze Bereiche hinweg erfolgt. Dagegen
stellen sich die Rechtsfragen teilweise gar
nicht oder sehr viel weniger komplex, wenn nur
einzelne Funktionen aus einem Bereich ausgelagert
werden. [vgl. Sommerlad (1993)]. Die
folgenden Abschnitte behandeln in allgemeiner
Form die Struktur und die wesentlichen Elemente
eines Outsourcing-Vertrags. Beide werden
stets determiniert von dem mit dem Vertrag
zu regelnden Sachverhalt. Sie sind deswegen
nur exemplarisch zu verstehen.
Um die Verträge rechtlich einwandfrei und
entsprechend den Erwartungen des Unternehmens
zu gestalten, empfiehlt sich dringend
die Hinzuziehung eines erfahrenen (externen)
Rechtsanwalts. Vor Versäumnissen oder gar
einem Sparen an dieser Stelle kann nur gewarnt
werden. Ein mangelhafter Vertrag kann
leicht zum Scheitern einer Outsourcing-
Partnerschaft führen.
8.2.1 Rechtliche Einordnung des
Outsourcing-Vertrags
Outsourcing-Verträge entsprechen keinem der
im Gesetz geregelten Vertragstypen, also weder
dem Kaufvertrag, noch dem Werkvertrag,
dem Dienstvertrag oder dem Mietvertrag. Sie
enthalten jedoch i.d.R. Elemente aus all diesen
Vertragstypen. So ist im Rahmen eines ITOutsourcing
z.B. für die Überlassung bereits
hergestellter Software das Kaufrecht anzuwenden,
während bei der Überlassung von
noch zu erstellender Software das Werksvertragsrecht
greift [vgl. Schüller (1992)].
Daneben werden im Rahmen eines Outsourcing-
Vertrags meist noch zahlreiche Vereinbarungen
getroffen, die aus den verschiedensten
Rechtsgebieten stammen können
98
Leitfaden zum Outsourcing von unternehmensnahen Dienstleistungen
Dieser Umstand hat weitreichende Auswirkungen:
Während Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag
noch sog. typische Verträge darstellen, bei
denen Einzelheiten, die durch die Vertragsparteien
nicht explizit geregelt sind, durch die
allgemeine gesetzliche Rechtslage bestimmt
werden, enthält das Gesetz für atypische Verträge,
also z.B. Abreden o.ä., keine ausdrücklichen
Regelungen [vgl. Schüller (1992)]. Verträge
mit Elementen aus verschiedenen gesetzlichen
Vertragstypen und anderen schuldrechtlichen
Vereinbarungen werden in der
Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.
Verschiedene Theorien für ihre rechtliche Behandlung
wurden entwickelt. Aufgrund dieser
Rechtsunsicherheit kann beiden Vertragsparteien
nur empfohlen werden, ihre jeweiligen
Vorstellungen detaillierter in einem Vertrag
niederzulegen, als dies normalerweise bei
einem Kauf- oder Werkvertrag die Regel ist,
denn die Folgen von bspw. Leistungsstörungen
ergeben sich nicht ohne weiteres aus dem
Gesetz [vgl. Sommerlad [1993)].
Aufgrund der Verschiedenartigkeit der zu regelnden
Leistungen hat es sich als zweckmäßig
erwiesen, den Outsourcing-Vertrag als
Vertragswerk, bestehend aus einem oder mehreren
Einzelverträgen (Leistungsbeschreibungen)
und einer Rahmenvereinbarung,
abzuschließen. In der Rahmenvereinbarung
werden die Sachverhalte geregelt, die für die
gesamte Zusammenarbeit langfristig Geltung
besitzen und die sich nicht auf eine spezifische
Leistung beziehen. In den Leistungsbeschreibungen
hingegen werden in detaillierter Form
die einzelnen Leistungsmerkmale vereinbart.
Dies hat den Vorteil, für einzelne, sachlich
trennbare Bereiche jeweils separate Leistungsvereinbarungen
zu besitzen, was die
Vertragsklarheit und -übersichtlichkeit erhöht
und die Regelung von eventuellen Leistungsstörungen
erleichtert [vgl. Hartstang, Forster
(1995)].
Der Outsourcing-Vertrag sollte jedoch nicht als
ein Instrument zur bestmöglichen Durchsetzung
von Ansprüchen verstanden werden.
Nicht nur der Dienstleister ist Forderungen
ausgesetzt, vielmehr müssen beide Parteien
durch immerwährende konstruktive Zusammenarbeit
zum Erfolg eines Outsourcing-
Projekts

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36, Teil 37, Teil 38, Teil 39, Teil 40, Teil 41, Teil 42, Teil 43, Teil 44, Teil 45, Teil 46, Teil 47, Teil 48, Teil 49, Teil 50, Teil 51, Teil 52, Teil 53, Teil 54, Teil 55, Teil 56, Teil 57, Teil 58, Teil 59, Teil 60, Teil 61, Teil 62, Teil 63, Teil 64, Teil 65, Teil 66, Teil 67, Teil 68, Teil 69, Teil 70, Teil 71, Teil 72, Teil 73, Teil 74, Teil 75, Teil 76, Teil 77, Teil 78, Teil 79, Teil 80, Teil 81, Teil 82, Teil 83, Teil 84, Teil 85, Teil 86, Teil 87, Teil 88, Teil 89, Teil 90, Teil 91, Teil 92, Teil 93, Teil 94, Teil 95, Teil 96, Teil 97, Teil 98, Teil 99, Teil 100, Teil 101, Teil 102, Teil 103, Teil 104

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