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Kostenloses Dokument: Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen

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Dieses detaillierte Handbuch der IHK-Stuttgart unterstützt Unternehmen bei der konkreten Erfassung der Outsourcing-Thematik und zeigt sinnvolle Vorgehensweisen. Ausserdem wird Hilfestellung bei der praktischen Handhabung des Outsourcing-Prozesses gegeben. Der Outsourcing-Prozess wird hierzu in überschaubare Phasen aufgeteilt und deren zu berücksichtigenden Aspekte dargestellt (einschliesslich klarer Handlungsempfehlungen). Umfangreiche Checklisten erlauben die sorgfältige praktische Analyse Ihrer spezifischen Outsourcing-Situation. (PDF, 158 Seiten, 2510 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen' (Teil 71):

diesem Begriff
werden gewöhnlich die folgenden Punkte
zusammengefasst:
• Abwerbungsklausel. Verbietet beiden
Partnern über einen gewissen Zeitraum
hinweg die aktive Akquisition von
Mitarbeitern des Vertragspartners
• Bestimmungen bzgl. Veröffentlichungen.
Sie sollten jeweils von den Vertragspartnern
explizit geregelt werden.
• Geheimhaltungsklauseln, können - sofern
nicht gesetzlich vorgeschrieben -
von den Vertragspartnern individuell
geregelt werden.
• Laufzeit und Kündigungsregelungen. Es
empfiehlt sich hinsichtlich der Laufzeit eines
Vertrages sowie hinsichtlich von Kündigungsmöglichkeiten
und Fristen eine Regelung
zu Treffen. Eine Kündigung aus wichtigem
Grund stellt zwingendes Recht dar. In
Betracht kommt darüber hinaus die Vereinbarung
eines Katalogs von Gründen, die
den Vertragspartnern die Möglichkeit zur
Beendigung des Gesamtvertrags bzw. von
Teilen des Vertrags geben.

• Schlussbestimmungen beinhalten verschiedene,
allgemein übliche Vertragsklauseln
wie:
• die Schriftformerfordernis für Mitteilungen
oder Vertragsänderungen
• Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarungen
• Salvatorische Klausel. Diese bewirkt,
dass auch bei Teilnichtigkeit einer Vereinbarung
der Vertrag bestehen bleibt.
• anzuwendendes Recht
Kehren die in einem Rahmenvertrag verwendeten
allgemeinen Regelungen in anderen
Verträgen mit Dritten wieder, ist generell zu
beachten, dass diese Verträge dann ganz oder
teilweise Allgemeine Geschäftsbedingungen
darstellen können, die der Kontrolle nach dem
AGB-Gesetz unterliegen. Durch die spezielle
Rechtsprechung in diesem Bereich erhöht sich
das Unwirksamkeitsrisiko beträchtlich [vgl.
Sommerlad (1993)].
8.2.2.2 Regelungsbereiche der
Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung enthält detaillierte
Beschreibungen der vom Dienstleister zu
erbringenden Leistungen (was ist zu tun?)
sowie Regelungen bezüglich der Leistungsdurchführung
(wie ist es zu tun?).
Die Regelungen der Leistungsinhalte (was
ist zu tun?) sind von zwei Determinanten abhängig:
der Art des Outsourcing-Vorhabens
sowie seiner Fristigkeit. Besteht es bspw. aus
einer Auslagerung von Forschung und Entwicklung,
stellt dies völlig andere Anforderungen
an den Vertrag als etwa die Fremdvergabe
von Reinigungsleistungen. Die Fristigkeit des
Vorhabens besitzt ebenfalls Einfluss auf die
Gestaltung der Leistungsinhalte. Bei langfristigen
Projekten ist es gewöhnlich kaum möglich,
bereits zu Vertragsbeginn ein exaktes Leistungsszenario
für die gesamte Vertragsdauer
101
Leitfaden zum Outsourcing von unternehmensnahen Dienstleistungen
zu entwerfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
deswegen keine genauen Regelungen getroffen
werden könnten. Vielmehr sollten für einen
absehbaren Zeitraum so detaillierte Vereinbarungen
wie möglich eingegangen werden. Ob
für die Folgezeit Leistungen festgeschrieben
werden können, hängt wiederum stark von der
Art der Leistungen ab. In jedem Fall sollten
allerdings die Eckdaten für die zu erbringenden
Leistungen fixiert werden.
Die Teilung des Vertrags in eine Rahmenvereinbarung
und verschiedene Leistungsbeschreibungen
entlastet letztere von den eher
kaufmännisch-juristisch geprägten Bestimmungen
des Rahmenvertrags und lässt deren
technische Komponente stark in den Vordergrund
treten. Nichtsdestotrotz sollten am
Schluss der Vertragsverhandlungen die Leistungsbeschreibungen
nicht einfach kritiklos in
den Anhang des Vertrags übernommen werden,
sondern zusammen mit einem Juristen
auf Stimmigkeit mit den im Vertrag selbst getroffenen
Festlegungen geprüft werden.
Eine Regelung der Leistungsinhalte muss auch
die Modalitäten einer Personalübernahme
festlegen, die die Fremdvergabe an einen
Dienstleister in vielen Fällen mit sich bringt.
Gemäß der aktuellen Rechtslage sind zwei
grundsätzliche Möglichkeiten zu unterscheiden
[vgl. Blohmeyer (1997)]:
• Um einen Betriebsübergang nach § 613a
BGB kann es sich handeln, wenn materielle
(z.B. Maschinen) oder immaterielle (z.B.
Sachkenntnisse) Güter vom Dienstleister
übernommen werden. In diesem Fall

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36, Teil 37, Teil 38, Teil 39, Teil 40, Teil 41, Teil 42, Teil 43, Teil 44, Teil 45, Teil 46, Teil 47, Teil 48, Teil 49, Teil 50, Teil 51, Teil 52, Teil 53, Teil 54, Teil 55, Teil 56, Teil 57, Teil 58, Teil 59, Teil 60, Teil 61, Teil 62, Teil 63, Teil 64, Teil 65, Teil 66, Teil 67, Teil 68, Teil 69, Teil 70, Teil 71, Teil 72, Teil 73, Teil 74, Teil 75, Teil 76, Teil 77, Teil 78, Teil 79, Teil 80, Teil 81, Teil 82, Teil 83, Teil 84, Teil 85, Teil 86, Teil 87, Teil 88, Teil 89, Teil 90, Teil 91, Teil 92, Teil 93, Teil 94, Teil 95, Teil 96, Teil 97, Teil 98, Teil 99, Teil 100, Teil 101, Teil 102, Teil 103, Teil 104

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