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Kostenloses Dokument: Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen

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Dieses detaillierte Handbuch der IHK-Stuttgart unterstützt Unternehmen bei der konkreten Erfassung der Outsourcing-Thematik und zeigt sinnvolle Vorgehensweisen. Ausserdem wird Hilfestellung bei der praktischen Handhabung des Outsourcing-Prozesses gegeben. Der Outsourcing-Prozess wird hierzu in überschaubare Phasen aufgeteilt und deren zu berücksichtigenden Aspekte dargestellt (einschliesslich klarer Handlungsempfehlungen). Umfangreiche Checklisten erlauben die sorgfältige praktische Analyse Ihrer spezifischen Outsourcing-Situation. (PDF, 158 Seiten, 2510 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen' (Teil 73):

auch abhängig von der Rechtsform des Unternehmens
sehr unterschiedlich aus:
• Werden wesentliche Vermögensteile ausgegliedert,
ist die Zustimmung der Gesellschafter
bzw. der Hauptversammlung i.d.R.
erforderlich.
• Handelt es sich dagegen um die Ausgliederung
von Konzernteilen, hat u.U. der Aufsichtsrat
Mitbestimmungsrechte. Dies ist im
§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG festgelegt. Allerdings
genügt häufig auch ein Aufsichtsratsbeschluss
nach § 32 MitbestG, der mit der
Mehrheit der Aufsichtsratsstimmen der Anteilseigner
gefasst werden kann.
In jedem Fall ist der Betriebsrat (§ 80 Abs. 2
BetrVG) sowie auch ein evtl. bestehender Wirtschaftsausschuss
(§ 106 Abs. 3 Nr. 9,10
BetrVG) von dem Vorhaben in Kenntnis zu
setzen. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäf-
103
Leitfaden zum Outsourcing von unternehmensnahen Dienstleistungen
tigten ist es Pflicht, den Betriebsrat rechtzeitig
zu informieren.
Mit Regelungen bezüglich der Leistungsdurchführung
(wie ist es zu tun?) vereinbaren
die Vertragspartner die Methoden und Parameter,
mittels derer die Leistungen erbracht
und gemessen werden [vgl. Hartstang, Forster
(1995)]. Neben technischen Aspekten wird
damit auch die Art der Zusammenarbeit (z.B.
Kommunikationswege, Entscheidungsgremien,
die Vereinbarungen von Änderungen oder
Zusatzleistungen, die Beilegung von Differenzen)
geregelt. Naturgemäß fallen diese Regelungen
abhängig vom jeweiligen Projekt sehr
unterschiedlich aus. Eine Reihe von immer
wiederkehrenden Punkten sollte jedoch auf
jeden Fall festgeschrieben werden:
• Organisation des Outsourcing-
Vorhabens
Eine Schlüsselfunktion zum Erreichen der
vorgegebenen Ziele kommt der organisatorischen
Einbindung zu. Zu einer erfolgreich
ablaufenden Outsourcing-Partnerschaft gehört
auch die Einbindung des Dienstleisters
in die Organisation des auslagernden Unternehmens.
Dabei müssen jedoch die Verantwortlichkeiten
stets klar zugeordnet bleiben.
Es empfiehlt sich daher selbst bei enger
Zusammenarbeit und Verzahnung beider
Outsourcing-Partner, die unternehmerische
Gesamtverantwortlichkeit des
Dienstleisters im Vertrag festzuschreiben.
• Ausstattung
Der Dienstleister muss für seine Planungen
und Kalkulationen von einem zu ermittelnden
Ist-Zustand (vorhandene Maschinen,
Qualifikation des Personals etc.) und von
einem zu vereinbarenden Soll-Zustand aller
Ressourcen ausgehen können. Solche
Ausstattungen sollten daher möglichst vollständig
dokumentiert sein. Die in diesem
Zusammenhang verschiedenen, manchmal
auch gegenläufigen Interessen - so kann
bspw. der Dienstleister beabsichtigen, möglichst
schon abgeschriebene Hardware einzusetzen,
während das auslagernde Unternehmen
die neuesten Technologien verwendet
sehen will - der beiden Vertragsparteien
sollten im Vertrag durch entsprechende
Regelungen berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang sind auch die für
die Anfangsphase des Outsourcing-
Vorhabens notwendigen Überleitungsmaßnahmen
zu regeln. Dies betrifft v.a. die
Ausstattung des outsourcenden Unternehmens.
Diese verbleibt zwar räumlich beim
Kunden, wird aber vom Dienstleister als zu
seinem Betrieb zugehörig eingesetzt. Deshalb
muss dem Dienstleister an den von
ihm zu nutzenden Betriebsmitteln ein Recht
zum Besitz eingeräumt bekommen. Zu diesem
Zweck kann - ausdrücklich oder stillschweigend
- ein Leih- oder Mietvertrag geschlossen
werden. Vom outsourcenden Unternehmen
nur gemietete oder geleaste Betriebsmittel
bedürfen einer besonderen Behandlung.
Hier muss der Vermieter/
Leasinggeber einer weiteren Vermietung
zustimmen.
• Durchführung des Outsourcing-
Vorhabens
Weiterhin ist die konkrete Durchführung der
Outsourcing-Partnerschaft zu regeln. Ihr Erfolg
hängt wesentlich von der Kommunikation
der Beteiligten ab. Zu empfehlen ist
daher der Einsatz von Teams oder zumindest
die Benennung von Verantwortlichen,
104
Leitfaden zum Outsourcing von unternehmensnahen Dienstleistungen
die sich gegenseitig austauschen und abstimmen.
Die Ergebnisse dieser Maßnahmen
werden protokolliert und können jeweils
Ergänzungen bzw. Änderungen der


Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36, Teil 37, Teil 38, Teil 39, Teil 40, Teil 41, Teil 42, Teil 43, Teil 44, Teil 45, Teil 46, Teil 47, Teil 48, Teil 49, Teil 50, Teil 51, Teil 52, Teil 53, Teil 54, Teil 55, Teil 56, Teil 57, Teil 58, Teil 59, Teil 60, Teil 61, Teil 62, Teil 63, Teil 64, Teil 65, Teil 66, Teil 67, Teil 68, Teil 69, Teil 70, Teil 71, Teil 72, Teil 73, Teil 74, Teil 75, Teil 76, Teil 77, Teil 78, Teil 79, Teil 80, Teil 81, Teil 82, Teil 83, Teil 84, Teil 85, Teil 86, Teil 87, Teil 88, Teil 89, Teil 90, Teil 91, Teil 92, Teil 93, Teil 94, Teil 95, Teil 96, Teil 97, Teil 98, Teil 99, Teil 100, Teil 101, Teil 102, Teil 103, Teil 104

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