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Kostenloses Dokument: Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen

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Dieses detaillierte Handbuch der IHK-Stuttgart unterstützt Unternehmen bei der konkreten Erfassung der Outsourcing-Thematik und zeigt sinnvolle Vorgehensweisen. Ausserdem wird Hilfestellung bei der praktischen Handhabung des Outsourcing-Prozesses gegeben. Der Outsourcing-Prozess wird hierzu in überschaubare Phasen aufgeteilt und deren zu berücksichtigenden Aspekte dargestellt (einschliesslich klarer Handlungsempfehlungen). Umfangreiche Checklisten erlauben die sorgfältige praktische Analyse Ihrer spezifischen Outsourcing-Situation. (PDF, 158 Seiten, 2510 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen' (Teil 90):

die
Arbeitnehmervertreter noch in der Phase der
Entscheidungsvorbereitung informiert werden.
Einfluss auf die Entscheidung besitzen sie
jedoch nicht.
Im folgenden Schritt, der Kontaktaufnahme,
sollten Angebote verschiedener Dienstleister
eingeholt werden. Diese Aufgaben werden v.a.
vom Prozess-Team wahrgenommen. Die
nächste Phase, der Abgleich, umfasst neben
der detaillierten Prüfung der geeignetsten Angebote
die eigentliche Entscheidung für bzw.
gegen ein Outsourcing. Federführend ist auch
in dieser Phase das Prozess-Team.
Zur kritischen Beurteilung von Angeboten sollte
jedoch auch auf das in den direkt oder indirekt
betroffenen Abteilungen vorhandene
Fachwissen zurückgegriffen werden. Der eigentliche
Entscheidungsakt hingegen obliegt
dem Top-Management. Wird der Zuschlag für
einen bestimmten Dienstleister mit einem Letter
of Intend verknüpft, ist das Hinzuziehen
eines Juristen zu empfehlen. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt ist die Belegschaft von der
Fremdvergabe von Leistungen in Kenntnis zu
setzen. Werden in der Abgleich-Phase schon
Regelungen zur Mitarbeiter-Übernahme vereinbart,
ist in jedem Fall der Betriebsrat als
betriebliche Interessenvertretung zu informieren.
Für die folgende Phase der Vertragsgestaltung
ist es unbedingt erforderlich, einen spezialisierten
Juristen mit der Verhandlungsführung zu
beauftragen bzw. ihn als Berater zur Ausformulierung
des Vertragswerks hinzuzuziehen.
128
Leitfaden zum Outsourcing von unternehmensnahen Dienstleistungen
Die Unterzeichnung des Vertrags erfolgt durch
das Top-Management der beteiligten Unternehmen.
Da in vielen Fällen Outsourcing mit
der Übernahme von Arbeitskräften durch den
Dienstleister verbunden ist, muss auch in dieser
Phase der Betriebsrat beteiligt werden. Die
von einer solchen Übernahme direkt betroffenen
Arbeitnehmer haben selbstverständlich
das Recht, den Wechsel zu verweigern. Die
Details dieser Regelungen sind in Kapitel
8.2.2.2 beschrieben.
Für die erfolgreiche Durchführung der Implementierung
ist es empfehlenswert, zunächst
das Prozess-Team zu einem Implementierungs-
Team "umzubauen", indem es um Angehörige
des Dienstleisters sowie um eventuelle
Implementierungs-Spezialisten erweitert
und um nicht mehr benötigte Spezialisten verringert
wird. Speziell in dieser Phase ist die
intensive Einbeziehung des Betriebsrats und
der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer von
großer Bedeutung. Je umfassender die Information
der Betroffenen ist, desto weniger Widerstände
gegen das Outsourcing-Vorhaben
sind im Normalfall zu erwarten.
Werden infolge einer Outsourcing-Maßnahme
neue Arbeitsplätze beim auslagernden Unternehmen
geschaffen, kann der Betriebsrat verlangen,
diese zunächst innerbetrieblich auszuschreiben.
Darüber hinaus besteht für den
Betriebsrat das Recht zur Mitbestimmung bei
personellen Einzelmaßnahmen. Dazu muss er
von jeder Versetzung, Umgruppierung und
Freisetzung unterrichtet werden sowie seine
Zustimmung geben. Bei Umgruppierungen und
Versetzungen kann diese Zustimmung aus den
in §99 Abs. 2 BetrVG, bei einer Freisetzung
aus den in §102 Abs. 5 BetrVG genannten
Gründen verweigert werden.
Neben den Rechten des Betriebsrats existieren
auch individuelle Beteiligungsrechte, die
bei einer Auslagerung zu beachten sind. Sie
werden als Mitbestimmung am Arbeitsplatz
bezeichnet und manifestieren sich in den Mitwirkungs-
und Beschwerderechten des einzelnen
Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat den
Arbeitnehmer über Veränderungen hinsichtlich
seiner Aufgaben und Verantwortung sowie
über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung
in den Arbeitsablauf zu unterrichten. Der
Arbeitnehmer muss von den zuständigen Personen
gehört werden und hat das Recht, sich
zu beschweren. Weitergehende Rechte bestehen
hinsichtlich Versetzungen infolge von Outsourcing-
Vorhaben. Diese wurden bereits in
Kap. 8.2.2.2 dargestellt und sollen an dieser
Stelle nicht noch einmal aufgegriffen werden
[vgl. Oechsler (1992); Sundermann (1992)].
Die beschriebenen Mitwirkungsrechte in der
Implementierungs-Phase eines Outsourcing-
Prozesses stellen rechtliche Mindestvorschriften
der

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Leitfaden zum Outsourcing von Dienstleistungen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36, Teil 37, Teil 38, Teil 39, Teil 40, Teil 41, Teil 42, Teil 43, Teil 44, Teil 45, Teil 46, Teil 47, Teil 48, Teil 49, Teil 50, Teil 51, Teil 52, Teil 53, Teil 54, Teil 55, Teil 56, Teil 57, Teil 58, Teil 59, Teil 60, Teil 61, Teil 62, Teil 63, Teil 64, Teil 65, Teil 66, Teil 67, Teil 68, Teil 69, Teil 70, Teil 71, Teil 72, Teil 73, Teil 74, Teil 75, Teil 76, Teil 77, Teil 78, Teil 79, Teil 80, Teil 81, Teil 82, Teil 83, Teil 84, Teil 85, Teil 86, Teil 87, Teil 88, Teil 89, Teil 90, Teil 91, Teil 92, Teil 93, Teil 94, Teil 95, Teil 96, Teil 97, Teil 98, Teil 99, Teil 100, Teil 101, Teil 102, Teil 103, Teil 104

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